Mittwoch, Dezember 16, 2009

Auszüge aus der "Mischna Thora" zum Thema "Frauen"

B"H

Der Rambam (Maimonides), 1135 - 1204, verfasste im frühen Mittelalter die "Mischna Thora" (seine Interpretationen zu Halachot) und dabei liess er auch die Frauen nicht aus (siehe "Hilchot Nashim").
Hier einige wenige Auszüge dazu !

Die Thora verpflichtet die Juden, eine Trauung in Gegenwart von Zeugen durchzuführen. Ohne Zeugen, falls ein Paar vorhat, sich allein den Ring zu verabreichen, gibt es keine halachische Trauung.

Der Eheprozess wird durch drei Dinge eingeleitet: 1. Geld, 2. Ehevertrag (Ketubah) sowie 3. Intime Beziehungen. Punkt 2 und 3 haben einen biblischen Ursprung, Punkt 1 dagegen wurde von den Rabbinern festgelegt.

Er ist der Mann, der die Frau "ersteht"; dadurch, dass er ihr bei der Trauung vor Zeugen einen Gegenstand überreicht. Weiterhin muss der Mann der Frau eine Ketubah aushändigen, welche, u.a., die Geldsummer enthält, welche der Mann der Frau im Scheidungsfall zu zahlen verpflichtet ist. Sollte es sich bei der Summe in einem Scheidungsfall nach 20 oder 30 Jahren um einen geringeren Betrag halten als dies zum Zeitpunkt der Scheidung üblich ist, gliedert ein Beit Din (rabbinisches Gericht) die Summe der aktuellen Zeit an. Beispiel: Vor 10 Jahren bekam die Frau vielleicht nur 50.000 Schekel (ca. 10,000 Euro) in der Ketubah zugesprochen. Heutzutage handelt es sich meist um Beträge um ca. 100,000 Schekel (ca. 20,000 Euro).
Ohne eine Ketubah (Ehevertrag), ist die Ehe ungültig. Die Ketubah wird öffentlich unter dem Hochzeitsbaldachin (Chupah) in aramäischer Sprache verlesen. Ebenso gibt es bei jeder Trauung einen versteckten (manchmal weniger versteckten) Hinweis darauf, ob es sich bei der Braut um eine Jungfrau handelt oder nicht.

Ehelichen eine Jude oder eine Jüdin einen einen nichtjüdischen Partner, so wird diese Ehe nicht anerkannt. Es ist so als habe sie gar nicht stattgefunden und somit wird der Tatbestand bedeutungslos, da er nicht zählt.

Eine Frau kann für eine Ehe ungeeignet sein; die Punkte hierfür ergeben sich aus jener Liste, welche der Rambam in der Mischna Thora, Hilchot Bi'at HaMikdash 6 - 8, auflistet. Die Liste beschreibt ebenso die Schönheitsfehler eines Cohen (Tempelpriesters), dem es dann laut Leviticus (Vayikra) 21 verboten ist, im Tempel zu dienen.
1. Strenger Körpergeruch, 2. exessives Schwitzen, 3. Mundgeruch, 4. eine tiefe Stimme, 5. eine abnorme Brustgröße oder 6. ein Muttermal auf ihrer Stirn.

Ehelicht der Mann eine Jungfrau, so kann er sieben Tage lang feiern. Heiratet er hingegen eine Frau, die keine Jungfrau mehr ist, so muss nicht unbedigt die "Scheva Berachot - Sieben Tage lange Zeremonie" abgehalten werden. Drei Tage reichen aus, unabhängig davon, ob der Mann zuvor schon einmal verheiratet gewesen ist oder nicht.

Der Mann hat die Pflicht, die Frau mit Nahrung und Kleidung zu versorgen; genauso wie lt. Thora, intime Beziehungen zu einer Ehe gehören. Die Rabbiner erliessen zu den Mannespflichten folgende Zusätze: 1. Eine Ketubah muss her, sonst ist die Ehe nicht gültig und das Paar darf nicht zusammenleben. 2. Der Mann muss der Frau eine medizinische Versorgung (z.B. Krankenkasse) bieten. 3. Sollte sie gekidnappt werden, muss er für das Lösegeld aufkommen. 4. Er muss sie im Todesfalle beerdigen. 5. Im Falle seines Todes darf sie in seinem Haus weiter wohnen. 6. Im Falle seines Todes müssen seine Töchter bis zu ihrer eigenen Hochzeit finanziell versorgt sein. 7. Den Söhnen steht eine Erbschaft zu.

Was muss die Frau beisteuern ?

1. Der Mann hat ein Anrecht auf Teile (oder den gesamten) des Verdienstes der Frau. 2. Findet sie einen besitzerlosen Gegenstand, so hat er ein Anrecht darauf. 3. Der Mann hat das Recht, Zeit ihres Lebens über die Besitztümer seiner Frau zu verfügen. 4. Eine Anrecht auf das Erbe der Frau im Todesfall.

Soweit ich es bisher persönlich miterlebte, legt das Beit Din im Falle einer Ehescheidung die Besitz - sowie Erbansprüche individuell fest. Beim Rambam oder überhaupt in der Halacha mag sich dies alles total veraltert und frauenfeindlich anhören, in der Praxis jedoch wird nach den gegebenen Gesichtspunkten des "Falles" entschieden.

Die Halachot um Hochzeit oder Ehe sind ziemlich kompliziert. Allein schon aus dem Talmud heraus, doch hinzukommen tun auch noch einzelne rabbinische Entscheidungen und Festlegungen. Sicher kommt es bei zahlreichen Situationen immer wieder auf den Individualfall an und die Halacha dient als Rahmengesetzgebung.

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